SV "Leipziger Löwen" e.V.
 
Judo Aikido Verein Links Kontakt Sponsoren
 
 
SATZUNG

Satzung des Sportvereins „Leipziger Löwen“ e. V. (02.04.2007)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportverein „Leipziger Löwen“ e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist beim Amtsgericht Leipzig im Vereinsregister registriert.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Abteilungen

  1. Der Verein ist mit Hilfe von Abteilungen gegliedert, welche jeweils von den Mitgliedern gebildet werden, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
  2. Eine Abteilung muss mindestens aus 7 Mitgliedern bestehen, welche aus ihrer Mitte einen Abteilungsleiter wählen.
  3. Die Abteilungsleitungen setzen die Beschlüsse des Vorstandes innerhalb der Abteilungen durch.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Anmeldung verpflichtet sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann zur zum Ende eines Quartals, mit der Frist eines Monats erklärt werden. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bzgl. des Vereinsvermögens.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Vorstandsmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  4. Sollte ein Mitglied länger als ein halbes Jahr Beitragsschuldner sein, so kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand beendet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die Mitglieder haben das Recht:

    1. an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Versammlungen teilzunehmen;
    2. die Vergütungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    3. nach Antragstellung in die Beschlüsse und Protokolle des Vorstandes Einblick zu nehmen;

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:

    1. das Vereinseigentum zu wahren und pfleglich zu behandeln;
    2. die Satzung des Vereins und darauf beruhende Beschlüsse des Vorstandes einzuhalten;
    3. die Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten bzw. alle Gebühren termingerecht zu bezahlen; das Ansehen des Vereins zu wahren;

§ 7 Finanzierung, Eigentumsverhältnisse, Revision und Haftung

  1. Der Verein finanziert sich eigenständig aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.
  2. Die Beitragshöhe ist jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu zu beschließen und wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
  3. Das Barvermögen sowie Sport- und Trainingsgeräte sind Eigentum des Vereins. Sie werden durch den Schatzmeister verwaltet.
  4. Für Fehler im Bestand des Barvermögens sowie Beschädigungen und Verlust der Sportgeräte haftet der jeweils Verantwortliche.
  5. Die Revision erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr möglichst vor der jährlichen Vollversammlung. Die Person des Revisors gehört nicht dem Vorstand an, kann aber Mitglied im Verein sein.
  6. Die Finanzierung erfolgt aufgrund eines Finanzplanes, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  7. Die Abteilungen führen einen eigenen Finanzhaushalt auf der Grundlage des Finanzplanes des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 9 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein wird jeweils durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied im Innen- und Außenverhältnis vertreten.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

    1. Ausführung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    2. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    3. Bestimmung der Revisors

 Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertretendem Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister und
    4. und zwei weiterem Mitglied

Die Befugnisse und aufgaben werden in einer gesonderten Anweisung geregelt.

Bis zu fünf Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, können alle natürlichen Personen an den Vorstandssitzungen auf Antrag teilnehmen und haben ausschließlich beratende Funktion.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit vollendetem 12. Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Bevollmächtigtes Mitglied muss volljährig sein und darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

    1. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    2. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in den Vereinsstätten erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 1/3 aller Mitglieder oder 2/3 einer Abteilung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit  der abgegeben Stimmen, zur Auflösung des Vereins und eine Änderung des Zwecks des Vereins kann
nur mir Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, die Zustimmung der nicht erschienenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes

§ 16 Maßnahmen gegen Mitglieder

  1. Gegen Mitglieder, welche gegen die Satzung verstoßen und gefasste Beschlüsse nicht einhalten, kann der Vorstand folgende Maßnahmen beschließen:
    1. Ermahnung
    2. Verweis
    3. Ausschluss

Die Reihenfolge der Maßnahmen ist einzuhalten, nur in besonders schweren Fällen kann die Reihenfolge eändert werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt an den Landessportbund Sachsen.
  4.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 
 
     
   
IMPRESSUM